FÜR VERMIETER: AGB

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen DR. WENGER IMMOBILIEN (im Folgenden als Makler bezeichnet) und den Auftraggebern, die sich mit dem Ziel einer Vermietung von Wohnraum oder Gewerberaum an den Makler wenden (im Folgenden einfach als „Auftraggeber“ bezeichnet).

Der Makler verpflichtet sich, die übertragenen Aufträge sorgfältig, fachgerecht und nachhaltig zu bearbeiten.

Der Auftraggeber informiert den Makler über seine das Mietverhältnis betreffenden Forderungen (insbesondere die Höhe der Mietforderung) und teilt sofort mit, falls der Makler nicht weiter für ihn tätig werden braucht.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Mietvertrages in Kenntnis zu setzen und dabei das Datum des Mietvertrags und die Höhe der vereinbarten Miete mitzuteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler auf erstes Auffordern (innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung) eine vollständige Abschrift des Mietvertrags zu übermitteln.

Die vereinbarte Provision ist mit Abschluss des Mietvertrags verdient und sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlung der Provision binnen zehn Tagen nach Abschluss des Mietvertrags gewährt der Makler ein Skonto von 3%. Bei verspäteter Zahlung der Provision (ab 30 Tage nach Abschluss des Hauptvertrags) sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu zahlen.

Sämtliche dem Auftraggeber vom Makler mitgeteilten Informationen sind vertraulich und ausschließlich für den Auftraggeber persönlich bestimmt. Dem Auftraggeber ist es nicht erlaubt, diese Informationen ohne schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben.

Etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Makler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt drei Jahre.

Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.